Qualitätsanforderungen an Nachuntersuchungsstellen

An die Nachuntersuchungsstellen werden in Absprache mit den Berufsverbänden und wissenschaftlichen Gesellschaften der Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie (Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen) sowie der pädaudiologisch qualifizierten Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde genau festgelegte Anforderungen für die Kontrolluntersuchungen gestellt.

Es gibt zwei Arten von Nachuntersuchungsstellen (Stufe 1 und Stufe 1+2), die sich bezüglich ihrer Qualifikation für diese Untersuchungen und die diagnostischen Möglichkeiten unterscheiden.

Sie können bei einem kontrollbedürftigen Testergebnis erst eine Nachuntersuchungsstelle der Stufe 1 oder direkt eine Nachuntersuchungsstelle der Stufen 1+2 aufsuchen.

Nachuntersuchungsstellen der Stufe 1

Hierbei handelt es sich um niedergelassene Phoniater und Pädaudiologen (Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen), niedergelassene HNO-Ärzte, entsprechende Kliniken und adäquate Einrichtungen, die folgende Untersuchungen durchführen können:

  • Ohrmikroskopie
  • Tympanometrie 226 Hz/1000 Hz
  • TEOAE
  • Kontroll-AABR, ggfs. BERA im natürlichen Schlaf (trotz des "off-label"-Gebrauchs hat sich der Einsatz von Melatonin zur Schlafinduktion bei der BERA bewährt) oder im Spontanschlaf nach Schlafentzug oder in Sedierung.

Nachuntersuchungsstellen der Stufen 1+2

Nachuntersuchungsstellen der Stufen 1+2 zeichnen sich durch ihr besonderes pädaudiologisches Profil und eine hohe Qualifikation aus. Hierbei handelt es sich um niedergelassene Phoniater und Pädaudiologen (Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen), niedergelassene HNO-Ärzte, entsprechende Kliniken und adäquate Einrichtungen, die die folgenden Untersuchungen durchführen können:

  • Ohrmikroskopie
  • Tympanometrie 226 Hz/1000 Hz
  • TEOAE, ggf. zusätzlich DPOAE (Frequenzspezifität)
  • frequenzspezifische BERA mit Hörschwellenschätzung in zumindest 2 Frequenzbereichen (z.B. 500 Hz und 2000/3000Hz) muss angestrebt werden, wenn zeitlich noch möglich Click-BERA zur Latenzzeitbeurteilung
  • subjektive Beobachtungsaudiometrie im Alter von 0-6 Monaten als Plausibilitätskontrolle der objektiven Audiometrieergebnisse
  • Bei auffälligen Befunden werden die folgenden Schritte (1-5) veranlaßt:
  • 1. Einleitung und engmaschige Überwachung einer Hörgeräte-Anpassung einschl. SPL-O-Gram unter Verwendung altersentsprechender RECD-Korrekturwerte als obligate Verifikationsmessung, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Pädakustiker
  • 2. Einleitung einer hörgeschädigtenspezifischen Frühförderung
  • 3. Elternberatung
  • 4. ätiologische Abklärung
  • 5. ggf. interdisziplinäre Diagnostik.

Zusammenarbeit mit den Hörscreening-Zentralen

Die für eine Zusammenarbeit mit den Hörscreening-Zentralen notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für Nachuntersuchungsstellen sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und müssen für eine Einbindung als Nachuntersuchungsstelle erfüllt sein.

Einhaltung der Qualitätskriterien

Die beteiligten Fachgesellschaften und Berufsverbände müssen sicherstellen, dass die geforderten Untersuchungsmethoden in den Nachuntersuchungsstellen vorhanden sind.

Die Qualitätskriterien wurden von einer Arbeitsgruppe unter Mitwirkung von Frau Prof. Dr. am Zehnhoff-Dinnesen (Münster), Herrn Prof. Dr. Plinkert (Heidelberg), Frau Prof. Dr. Neumann (Bochum), Frau Dr. Lundershausen (Erfurt), Herrn Dr. Reuter (Lippstadt) und Herrn Dr. Wiesner (Hamburg) erstellt.

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